Rechtsanwaltsgebühren

Zum Erfolg unserer Mandanten gehört auch ein wirtschaftliches Vergütungsmodell unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Egal ob Sie mit uns eine langfristige Geschäftsbeziehung eingehen oder uns nur einmal für eine bestimmte Sache beauftragen: Wir bieten Ihnen eine professionelle Betreuung durch ein Team von Spezialisten zu attraktiven Konditionen.

Unser Anspruch dabei ist ein faires und transparentes Vergütungssystem.

Unsere Leitsätze

  • Klärung aller wesentlichen Vergütungsfragen bereits im Vorfeld der Beauftragung
  • Leistungserbringung zum Festpreis oder nach Aufwand mit möglichst genauer Schätzung des zu erwartenden Kostenrahmens
  • Verschiedene Vergütungsmodelle und individuelle Vereinbarungen

Alle unsere Berufsträger und sonstige Kanzleimitarbeiter sind in ihren Tätigkeitsbereichen spezialisiert und erfahren. Dies erlaubt eine sehr effiziente Arbeitsweise mit schneller Recherche. Einarbeitungszeiten entfallen weitgehend.

Dies führt sowohl bei einer Abrechnung auf Zeitbasis als auch bei der Honorarerhebung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)zu günstigen Konditionen für unsere Mandanten.

Erstberatung

Für eine anwaltliche Erstberatung berechnen eine Gebühr in Höhe von € 190,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Gesetzliche Gebühren

In den meisten anderen Fällen richtet sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Dies ist der Betrag, um den es in der Sache geht. Möchten Sie also z.B. eine Forderung in Höhe von 1.000,00 € geltend machen, ist dies der Gegenstandswert (nach dem sich dann die einzelnen Gebühren richten).

Wieviele Gebühren anfallen, hängt darüber hinaus von der Art der Tätigkeit des Rechtsanwalts ab. Je nachdem, ob der Rechtsanwalt Sie nur berät, oder auch in Ihrem Namen mit anderen korrespondiert, oder ob er (möglicherweise durch mehrere Instanzen) gerichtlich für Sie tätig wird, fallen unterschiedliche Gebührentatbestände an. Dabei kommt es in gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht auf den tatsächlichen Aufwand, sondern allein auf die Verfahrensabschnitte an. So fällt eine Gebühr für das Verfahren an und eine für den Termin. Der tatsächliche Aufwand ist für die Höhe der Gebühren im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidend. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine „Mischkalkulation“ gewählt, d.h. durch Verfahren mit höheren Streitwerten, die wenig Aufwand machen, werden Verfahren mit geringeren Streitwerten, die etwas mehr Aufwand machen „mitfinanziert“.

In Fällen, in den es nicht um eine einfache Geldforderung geht, haben der Gesetzgeber und die Gerichte Gegenstandswerte festgesetzt. So ist zum Beispiel der Gegenstandswert einer arbeitsvertraglichen Kündigung ein Quartalsgehalt, bei einer Kündigung des Mietvertrages ist der Gegenstandswert die Jahreskaltmiete.

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € entstehen z.B. für die außergerichtliche Tätigkeit bei durchschnittlichem Aufwand Kosten in Höhe von 155,30 €. Ist eine Sache umfangreich oder schwierig, können höhere Kosten entstehen. Weitere Kosten entstehen, wenn die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden muss.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gebührentabelle degressiv ist, dass heißt, die Gebühren steigen nicht im gleichen Maß wie die Streitwerte. Bei höheren Streitwerten sind die Gebühren also bei gleichem Aufwand relativ gesehen geringer.

Eine schematische, jeden Einzelfall abdeckende Darstellung der gesetzlichen Gebühren ist in diesem Rahmen nicht möglich. Wenn Sie wissen möchten, mit welchen Gebühren in einem konkreten Fall zu rechnen ist, sprechen Sie uns gerne an.

Honorarvereinbarung

Alternativ zu den gesetzlichen Gebühren können auch individuelle Honorarvereinbarungen getroffen werden. So kann zum Beispiel ein Stundenhonorar vereinbart werden. In manchen Fällen ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns an.

Rechtsschutzversicherung

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die hier entstehenden Kosten übernimmt, hängt unter anderem davon ab, welchen Tarif Sie mit Ihrer Versicherung vereinbart haben. So sind nicht alle Rechtsgebiete in der Rechtsschutzversicherung versicherbar, manche Bereiche werden nur von bestimmten Tarifen übernommen. Wenn Sie dies sicher schon vor dem ersten Termin bei uns wissen möchten, sollten Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen. Wenn das jeweilige Risiko versichert ist, wird diese in den meisten Fällen eine Deckungszusage für die Erstberatung abgeben. Alles weitere können wir dann mit Ihrer Versicherung klären.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie selbst nicht über finanzielle Mittel verfügen, um die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, können Sie unter Umständen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Die Kosten des Rechtsanwalts würden dann von der Gerichtskasse übernommen. Durch die Beratungshilfe werden die Kosten einer Beratung und der außergerichtlichen Tätigkeit abgedeckt, Prozesskostenhilfe kann die Kosten eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren abdecken.

Ob Sie einen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben hängt zum Einen davon ob, ob Sie nach objektiven Kriterien nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen. Darüber hinaus ist für die Bewilligung von Beratungshilfe erforderlich, dass Sie sich zunächst erfolglos selbst um die Sache gekümmert haben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat.

Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, haben Sie die Möglichkeit mit Ihrem Anliegen zunächst beim Amtsgericht vorzusprechen, und dort vorab einen Berechtigungsschein zu erhalten. Damit können dann die Kosten des Rechtsanwalts unmittelbar mit der Gerichtskasse abgerechnet werden, Sie tragen lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 €. Zwar kann die Beratungshilfe auch von hier, d.h. nach dem Beratungsgespräch beantragt werden. Dann sind die Kosten für die Beratung bei uns aber bereits entstanden. Bewilligt die Gerichtskasse Ihnen keine Beratungshilfe, müssten Sie die Kosten daher selbst übernehmen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor dem Besuch bei uns einen Berechtigungsschein zu besorgen.

Etwas anderes gilt, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Dann wäre Prozesskostenhilfe zu beantragen, was wir von hier veranlassen können.