Fachanwalt Rentenrecht Köln

Wir helfen Ihnen bei sämtlichen rechtlichen Problemen aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts, des privaten Versicherungsrechts und des Betriebsrentenrechts.

Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüchen gegen die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkasse), privatrechtliche Versicherungsunternehmen und gegenüber den Betriebsrentenkassen. Unsere Leistungen bestehen in der Durchsetzung und Berechnung von Renten, der Stellung von Rentenanträgen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Sozial-, Arbeits- und Zivilgerichten.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Rentenrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Dabei erstreckt sich unsere Tätigkeit vorrangig auf folgende Angelegenheiten:

  • Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
  • Regelaltersrente
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach einem Arbeitsunfall
  • Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund einer Berufskrankheit
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit und Invalidität
  • Anspruch auf Betriebsrente
  • Erziehungsrente
  • Durchführung von Kontenklärungen
  • Geltendmachung von rentenrechtlichen Zeiten
  • Berechnung und Beratung für Rentennach- und Rentenrückzahlungen
  • Berufsständige Versorgungsangelegenheiten
  • Vorruhestandsregelungen und Sozialpläne

Auch nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit überprüfen wir die Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten für die Stellung von Überprüfungs-, Verschlimmerungs- und Verlängerungsanträgen.

Sollten Sie Ihre Alters-, Krankheits- oder Unfallvorsorge gesondert absichern wollen, stehen wir Ihnen für eine entsprechende individuelle Gestaltung ebenfalls zur Verfügung.

Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).

Wird beim Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente beantragt, so ist insbesondere oft streitig, ob der Versicherte überhaupt erwerbsgemindert ist.

Die Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung hängt in erster Linie von einer medizinischen Beurteilung ab. Streit entsteht hier häufig, wenn der behandelnde Arzt des Versicherten davon ausgeht, dass das Leistungsvermögen aufgehoben bzw. gemindert ist, die Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers hingegen zu einem anderen Ergebnis führt.

Wir sind Ihnen bei der Suche nach fachkundigen medizinischen Gutachtern zur Feststellung der bestehenden Erwerbsminderung sowohl im außergerichtlichen Stadium als auch im sozialgerichtlichen Klageverfahren behilflich.

Bereits im Verwaltungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass der Sachbearbeiter des Rentenversicherungsträgers die Leistungseinschätzung, die in dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes niedergelegt ist, im Rentenbescheid nicht richtig umsetzt.

Im sozialgerichtlichen Klageverfahren muss neben dem vom Gericht eingesetzten Sachverständigen ein vom Versicherten bestimmter Arzt gutachtlich angehört werden. Dieses – gesondert zu beantragende und kostenpflichtige – Gutachten erweist sich oftmals als „Trumpf“ in der Hand des Versicherten, dessen Einsatz unter verfahrensökonomischen und -taktischen Gesichtpunkten sorgfältig erwogen werden muss.

Mitunter geschieht es auch, dass sich der Rentenversicherungsträger an die Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes „klammert“. Hierdurch bleibt dann unberücksichtigt, dass eine Erwerbsminderungsrente nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in einer Vielzahl von Fallgestaltungen trotz vorhandenen Leistungsvermögens gewährt werden muss (Beispiel: verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt, sog. „Arbeitsmarktrente“)

Zusammenfassend ist festzuhalten: Hat Ihr behandelnder Arzt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente befürwortet, und lehnt der Rentenversicherungsträger gleichwohl die Rentengewährung ab, so sollte stets ein rechtliches Vorgehen erwogen werden.

Nicht nur, wenn man bereits einen ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers erhalten hat, sollte man einen Rechtsanwalt aufsuchen. Anwaltliche Beratung ist gerade auch oftmals bereits im Vorfeld der Antragstellung anzuraten: Die Gewährung sozialrechtlicher Leistungen setzt voraus, dass sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. Gerade im Bereich der Erwerbsminderungsrente kann die verfrühte Antragstellung fatale Folgen haben, nämlich die Nichtgewährung der Rente trotz Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderung!

Welche Voraussetzungen gibt es für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente?

Für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • allgemeine versicherungsrechtliche Voraussetzungen
  • besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
  • medizinische Voraussetzungen

Die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, sofern Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre versichert gewesen sind (sogenannte allgemeine Wartezeit).

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt haben.

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gegebenenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Fehler treten auch im Bereich der (teilweisen) Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit auf.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist bereits seit Beginn des Jahres 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft. Jedoch besteht eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der allen vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten gleichwohl ein Anspruch auf Gewährung einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zustehen kann.

Berufsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Während die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung allein davon abhängt, ob und inwieweit der Versicherte in der Lage ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein, wird bei der „Berufsunfähigkeitsrente“ das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit anhand des zuletzt ausgeübten Berufes bzw. eines zumutbaren Verweisungsberufes bewertet.

Das Bundessozialgericht hat zur Rechtsfrage der Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes ein recht ausgefeiltes „Mehrstufenschema“ entwickelt, in dem sich die Verweisungsmöglichkeiten wesentlich am Ausbildungsstand des Versicherten orientieren.

Bei der Frage des Verweisungsberufs unterlaufen den Rentenversicherungsträgern in der Praxis die meisten Fehler: Streitig ist hier zu einen, welcher Verweisungsberuf sozial und gesundheitlich zumutbar ist. Zum anderen wird der mögliche Verweisungsberuf vom Leistungsträger immer wieder falsch bzw. gar nicht benannt.

Welche Formen von Altersrente gibt es?

Von der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie, abhängig von den jeweilig erforderlichen Voraussetzungen, alternativ verschiedene Altersrenten erhalten.

Folgende Altersrenten gibt es:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Neben der Vollendung eines bestimmten Lebensalters sind dies die vorgesehene Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und beim Bezug einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze die Einhaltung von bestimmten Hinzuverdienstgrenzen. Für einige Altersrenten müssen zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllt werden, zum Beispiel muss eine Schwerbehinderung vorliegen.

Wann kann ich die Regelaltersrente erhalten?

Anspruch auf eine Regelaltersrente haben fast alle Versicherten, die abhängig gearbeitet oder Kinder erzogen haben. Lediglich fünf Jahre Versicherungszeit müssen sie vorweisen können.

Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65. Wurden Sie 1947 bis 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67. Vorzeitig können Sie diese Rente nicht erhalten.

Wann kann ich die Altersrente für besonderes langjährig Versicherte erhalten?

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es für Versicherte, die mindestens 63 Jahre alt sind und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt haben.

Wer vor 1953 geboren wurde, konnte die Altersrente abschlagsfrei ab 63 erhalten. Für von 1953 bis 1963 geborene Versicherte wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Vom Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann wieder bei 65 Jahren.

Wann kann ich die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten?

Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.

Die Altersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Für vor 1949 Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie konnten diese Altersrente aber auch mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat vor 65 in Anspruch nehmen. Wurden Sie nach 1948 und vor 1964 geboren, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67. Sie können die Altersrente jedoch auch ab 63 vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent.

Wann kann ich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die bei Beginn der Rente schwerbehindert sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.

Schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Ihre Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder bescheid nachgewiesen.

Für vor 1952 Geborene lag die Altersgrenze für diese Rente bei 63 Jahren. Sie konnten aber vorzeitig mit einem Abschlag von 10,8 Prozent ab 60 in Rente gehen. Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 65. Sie können die Altersrente jedoch vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen.

Wann kann ich eine Verletztenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten?

Sofern Sie einen Arbeitsunfall, Wegeunfall erlitten haben oder an den Folgen einer Berufskrankheit leiden, kann Ihnen ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zustehen.

Die weiteren Einzelheiten der entsprechenden Ansprüche ersehen Sie bitte unserem Rechtsgebiet „Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrecht“.

Ansprüche gegen die private Unfall- und Invaliditätsversicherung?

Sofern Sie die Folgen eines Unfalls durch eine private Unfall- bzw. Invaliditätsversicherung abgesichert haben, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Invaliditätsleistung dann besteht, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht erwartet werden kann.

Sollte bei Ihnen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eine Invalidität eingetreten sein, so müssen Sie die entsprechende Beeinträchtigung spätestens nach 15 Monaten bzw. 24 Monaten (dies richtet sich nach Ihren jeweiligen Vertragsbedingungen) nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich feststellen lassen.

Ein Unfall, der voraussichtlich einen Leistungsanspruch gegenüber der privaten Unfall- bzw. Invaliditätsversicherung herbeiführt, ist dieser unverzüglich mitzuteilen.

Wir sind Ihnen bei der Suche nach fachkundigen medizinischen Gutachtern zur Feststellung der bestehenden Invalidität sowohl im außergerichtlichen Stadium als auch im gerichtlichen Klageverfahren behilflich.

Ansprüche auf Leistungen aus der Betriebsrentenversicherung?

Sofern Sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Ansprüche oder Anwartschaften auf die Gewährung einer Betriebsrente haben, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Eine Betriebsrente ist eine tarif- oder arbeitsvertraglich geregelte betriebliche Altersversorgung. Die daraus zustehende Altersrente wird durch eventuelle Ansprüche auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ergänzt. Sie wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente oder einer berufsständischen Versorgung geleistet und im Regelfall alleine durch den Arbeitgeber finanziert. Betriebsrenten stellen eine zusätzliche Altersversorgung für die versicherungspflichtigen Beschäftigten dar. Die versicherungspflichtigen Beschäftigten haben einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente (Zusatzversorgung), der sich entweder unmittelbar aus dem Tarifvertrag oder aber aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergibt.

Sprechen Sie uns bei Problemen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche an.