Rechtsanwalt Ausländerrecht Köln
- Was regelt das Ausländer- und Flüchtlingsrecht?
- Welche Aufenthaltstitel gibt es für Drittstaatsangehörige?
- Was ist ein Visum?
- Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?
- Was ist eine Niederlassungserlaubnis?
- Was ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU?
- Wer kann eine Blaue Karte EU erhalten?
- Beinhaltet eine Aufenthaltserlaubnis immer die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?
- Haben auch nicht hochqualifizierte Ausländer die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erlangen?
- Wer kann sich auf das Grundrecht des Asyls berufen?
- Wer fällt unter den Begriff des Flüchtlings?
- Wer kann noch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?
- Wo wird ein Asylantrag gestellt?
- Was kann man tun, wenn der Antrag auf Asyl abgelehnt wird?
- Wann kann ein Folge- oder Zweitantrag gestellt werden?
Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im gesamten Ausländer- und Flüchtlingsrecht
Unser Tätigkeitsspektrum auf dem Gebiet des Ausländer- und Flüchtlingsrechts ist äußerst vielfältig. Die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes ist bereits im Vorverfahren und im Widerspruchsverfahren sinnvoll und geboten, da auf diesem Weg ein langjähriges Klageverfahren oftmals vermieden werden kann.
Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung. Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir Sie bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten.
Was regelt das Ausländer- und Flüchtlingsrecht?
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Welche Aufenthaltstitel gibt es für Drittstaatsangehörige?
Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltstitel werden als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt.
Was ist ein Visum?
Ein Visum ist ein Dokument, welches den Nachweis darüber erbringt, dass die Einreise und der Aufenthalt in einem bestimmten Land gestattet sind. Ein Visum, das die Einreise nach Deutschland ermöglicht, wird von der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsland erteilt. Während EU-Ausländer auch ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen, sind Drittstaatsangehörige im Allgemeinen visumspflichtig.
Für bestimmte Staatsangehörige wurde die Visumspflicht für Besuchsaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen jedoch aufgehoben. In der Regel werden Visa für Touristen- oder Besuchsaufenthalte als Schengen-Visa ausgestellt, was bedeutet, dass sie eine Einreise bzw. Weiterreise im gesamten Schengen-Gebiet erlauben.
Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?
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Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel zumindest voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, ein Reisepass vorhanden ist und kein Ausweisungsinteresse besteht. Welche weiteren Voraussetzungen darüber hinaus vorliegen müssen, ist abhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck.
Was ist eine Niederlassungserlaubnis?
Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis unbefristet erteilt wird. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass eine seit fünf Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis existiert, der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Für bestimmte Personengruppen gelten Sonderregelungen, so zum Beispiel für Hochqualifizierte.
Was ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU?
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU stellt ebenfalls einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar, der unter anderem einen rechtmäßigem Aufenthalt in einem EU-Staat für mindestens fünf Jahre sowie einen gesicherten Lebensunterhalt erfordert. Wie die Niederlassungserlaubnis auch berechtigt er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Beide Aufenthaltstitel sind im Wesentlichen gleichgestellt, allerdings begründet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weitergehende Rechte insofern, als Freizügigkeitsrechte im gesamten EU-Gebiet gewährt werden.
Wer kann eine Blaue Karte EU erhalten?
Die Blaue Karte EU ist ausgerichtet auf akademische Fachkräfte. Sie wird bei Abschluss eines Hochschulstudiums erteilt. Ein im Ausland erlangter Abschluss muss in Deutschland anerkannt sein oder einem deutschen Abschluss gleichgestellt sein.
Weiterhin wird grundsätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrags oder aber eine verbindliche Zusage für einen solchen verlangt, der einen Bruttojahresverdienst von mindestens € 50.800 (Stand 2017) ausweist. Sollte der Akademiker in einem Mangelberuf tätig sein, so ist ein Bruttojahresverdienst von € 39.624,00 (Stand 2017) ausreichend. Eine Niederlassungserlaubnis wird im Allgemeinen nach 33 Monaten bzw. bei ausreichenden Sprachkenntnissen nach 21 Monaten erteilt.
Beinhaltet eine Aufenthaltserlaubnis immer die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?
Dies ist nicht der Fall. Eine Arbeit darf nur dann aufgenommen werden, wenn dies mit der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich gestattet wird. Auch der Umfang einer erlaubten Erwerbstätigkeit wird ausdrücklich festgelegt, falls diese Erlaubnis beschränkt erteilt werden sollte.
Haben auch nicht hochqualifizierte Ausländer die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erlangen?
Für andere als hochqualifizierte Drittstaatsangehörige ist ein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt grundsätzlich nur gegeben, wenn eine Stelle nicht mit deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmern besetzt werden kann. Es bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Absolventen von(qualifizierten) Ausbildungsberufen, die nicht auf der sogenannten Positivliste der Mangelberufe stehen, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht erteilt. Umfasst sind von der Positivliste solche Tätigkeiten, bei denen in Deutschland ein erheblicher Arbeitskräftemangel besteht.
In der sogenannten Beschäftigungsverordnung ist geregelt, wann eine Tätigkeit, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ausnahmsweise erlaubt werden kann. Erleichterte Bedingungen gelten für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, denen in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden können.
Wer kann sich auf das Grundrecht des Asyls berufen?
Asylberechtigt sind solche Personen, die in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe politisch verfolgt werden und denen im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung droht. Es darf darüber hinaus keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder ein anderweitiger Schutz ersichtlich sein.
Das Asylrecht ist insofern stark eingeschränkt, als es nicht für Ausländer gilt, die aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen. Der Asylantrag muss in dem Land gestellt werden, in dem der Ausländer eingereist ist.
Wer fällt unter den Begriff des Flüchtlings?
Unter den Begriff des Flüchtlings werden rein rechtlich nur solche Personen gefasst, die den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention unterfallen. Danach ist Flüchtling, wer eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den vorgenannten Gründen hat und daher nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren kann. Die Verfolgung muss hier nicht notwendigerweise von staatlichen Akteuren ausgehen, sondern kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgeübt werden. Die Rechte eines anerkannten Flüchtlings entsprechen denen eines Asylberechtigten.
Wer kann noch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?
Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch dann erteilt werden, wenn subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Dies ist dann der Fall, wenn glaubhaft vorgetragen werden kann, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren droht und das Herkunftsland keinen Schutz bieten kann oder will. Darüber hinaus kann das Vorliegen von Abschiebungsverboten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen.
Wo wird ein Asylantrag gestellt?
Ein Asylgesuch kann in Deutschland bei jeder Behörde erklärt werden. Anschließend kann nach Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung ein formaler Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden. Es folgt eine Anhörung zu den genauen Gründen und Umständen der Flucht nach Deutschland. Während des Asylverfahrens ist der Aufenthalt in Deutschland gestattet.
Was kann man tun, wenn der Antrag auf Asyl abgelehnt wird?
Sollte das Asylverfahren mit einer negativen Entscheidung der Behörde abgeschlossen und der Antrag als unbegründet abgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Sollte der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, so bleibt lediglich eine Woche Zeit, um zu handeln. Da unmittelbar die Abschiebung droht, muss neben einer Klageerhebung ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden. Ist dieser erfolgreich, darf der Antragsteller während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben.
Wann kann ein Folge- oder Zweitantrag gestellt werden?
Ein Folgeantrag kann dann gestellt werden, wenn ein vorangegangener Asylantrag zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde. Ein weiteres Asylverfahren wird allerdings nur unter der Voraussetzung durchgeführt, dass bestimmte Wiederaufgreifensgründe festgestellt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage sich im Vergleich zum ersten Verfahren verändert hat oder neue Beweismittel vorliegen.
Sieht die Behörde diese Voraussetzungen als nicht gegeben an, lehnt sie die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen diese Entscheidung kann ebenfalls gerichtlich vorgegangen werden.
Ein Zweitantrag ist dann gegeben, wenn der Betroffene bereits früher einen Asylantrag in einem sicheren Drittstaat gestellt hat – wozu neben sämtlichen Mitgliedstaaten der EU auch Norwegen und die Schweiz gehören – und dieser rechtskräftig abgelehnt wurde. Auch hier müssen die vorgenannten Wiederaufgreifensgründe vorliegen, damit ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird.
Ihr Ansprechpartner im Bereich Ausländerrecht:
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Rechtsanwältin