- Coronavirus: Entschädigungen für Selbständige, Unternehmen und Arbeitgeber nach §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Coronavirus, insbesondere arbeitsgerichtlicher Kündigungsschutz
- Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
- Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
- Kurzarbeit aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der CoronaSchVO vom 22.03.2020
- Ansprüche gegen Versicherungen wegen Betriebsschließung, Betriebsausfall oder Betriebsunterbrechung
1. Coronavirus: Entschädigungen für Selbständige, Unternehmen und Arbeitgeber nach §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Gaststätten
- Restaurants
- Bars
- Cafes
- Clubs
- Diskotheken
- Theater
- Kinos
- Konzerthäuser
- Museen
- Hotels
- Pensionen
- Beherbergungsbetriebe
- Schulen
- Kita
- Fitnesstudios
- Schwimmbäder
- Saunen
- Prostitutionsbetriebe
- Friseurbetriebe
- Kosmetikstudios
- Tattoo-Studios
- Massagepraxen
- Volkshochschulen
- Musikschulen
- Ausstellungen und Messen
- Spielbanken
- Spielhallen
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
- Einzelhandelsgeschäfte etc.
nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen haben.
Die damit verbundenen dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen für Selbständige, Unternehmen und Arbeitgeber werden durch Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgeglichen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Bei den Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz wird unterschieden zwischen:
- Anspruch eines Arbeitgebers wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbotes eines Arbeitnehmers
- Anspruch eines Selbständigen bzw. Unternehmens wegen Betriebsschließung oder Quarantäne.
Entschädigungsanspruch eines Arbeitgebers wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbotes eines Arbeitnehmers:
Wenn die Quarantäne gegenüber einem Arbeitnehmer angeordnet wird, ist der Lohn zunächst – wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – durch den Arbeitgeber sechs Wochen lang weiter zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Landesbehörde. Von dieser bekommt er auf Antrag seine Gehaltsausgaben erstattet. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Quarantäne zu stellen.
Wir empfehlen aber, dass Sie als Arbeitgeber nicht drei Monate abwarten, sondern den notwendigen Antrag bereits während der laufenden Quarantäne stellen.
Die Antragstellung kann vollumfänglich durch uns erfolgen. Wir beraten Sie dazu gerne auch telefonisch oder per e-mail.
Entschädigungsanspruch eines Selbständigen bzw. Unternehmens wegen Betriebsschließung oder Quarantäne:
Auch für Selbstständige gibt es einen Entschädigungsanspruch bei behördlich angeordneter Betriebsschließung oder bei eigener Quarantäne.
Falls Sie als Selbständiger unter Quarantäne stehen und Ihren Betrieb deshalb schließen müssen, steht Ihnen auch ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Wie beim Arbeitnehmer umfasst der Entschädigungsanspruch den eigentlichen Verdienstausfall. Da der Selbständige nicht über ein festes Gehalt verfügt, muss die Höhe des Verdienstes auf der Grundlage der Steuererklärung bzw. des Steuerbescheides nachgewiesen werden.
Ruht der Betrieb eines Unternehmens oder Selbständigen während der Zeit der Quarantäne bzw. aufgrund der mittlerweile von den Behörden ausgesprochen Betriebsschließungen vollständig, besteht zudem ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen weiterlaufenden Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Auch bei einer Existenzgefährdung können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Zusätzlich kann auch ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses bestehen.
Der Antrag ist ebenfalls spätestens drei Monate nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Auch im Fall des Entschädigungsanspruchs eines Unternehmens oder Selbständigen kann die Antragstellung nach §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz vollumfänglich durch uns erfolgen.
Wir beraten Sie dazu gerne auch telefonisch oder per e-mail.
Wir setzen Ihre Ansprüche auf Entschädigungen für Selbständige, Unternehmen und Arbeitgeber nach §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG)für Sie erfolgreich durch!
Dazu prüfen wir für Sie, ob ein Entschädigungsanspruch besteht, welche Behörde für einen Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig ist und stellen sodann für Sie die notwendigen Anträge.
Bitte setzen Sie sich telefonisch, per Fax oder via e-mail oder auf dem Postweg mit uns in Verbindung. Sämtliche notwendigen Angaben, Belege und Unterlagen können Sie uns auf diesen Wege ebenfalls zukommen lassen.
Gerne hören wir von Ihnen.
2. Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Coronavirus, insbesondere arbeitsgerichtlicher Kündigungsschutz
Bitte beachten Sie, dass auch in „Corona-Zeiten“ die 3-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage uneingeschränkt greift. Wenn Sie diese Frist versäumen, gilt die Kündigung – auch wenn sie formal oder materiell rechtswidrig ist – als wirksam.
Sollte also Ihr Arbeitgeber Ihnen aufgrund einer durch Coronainfektion bedingten Quarantänemaßnahme oder wegen Betriebsschließung eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen, lohnt sich der Weg zum Rechtsanwalt und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Insbesondere bei außergerichtlichen Kündigungen verhängt die Bundeagentur für Arbeit zumeist eine Sperrzeit von 12 Wochen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.
Bei allen Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis in dieser durch den Corona-Virus hervorgerufenen Extremsituation helfen wir Ihnen gerne weiter.
Vereinbaren Sie bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages einen telefonischen Beratungstermin und lassen Sie uns die notwendigen Unterlagen (Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen etc.) zukommen.
Weitergehende Informationen im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsvertrages finden Sie auf unserer Homepage unter dem Rechtsgebiet „Kündigungsschutzrecht“
3. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ mit BMF-Schreiben vom 19.03.2020 veröffentlicht.
Darin heißt es einleitend, dass in weiten Teilen des Bundesgebietes durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden sind oder noch entstehen werden. Es sei daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zukommen.
Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, gilt nach dem Erlass daher Folgendes:
Bis zum 31.12.2020 können die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ unter Darlegung ihrer Verhältnisse folgende Anträge stellen:
1. Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern.
Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen nach dem Erlass keine strengen Anforderungen gelten.
Zudem kann auf die Erhebung von Stundungszinsen „in der Regel verzichtet“ werden.
2. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
Auch diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können
3. Anträge auf Verzicht auf Vollstreckungen und die Erhebung von Säumniszustellungen
Es besteht die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen dem Finanzamt mitteilen, dass er vom Corona-Virus „unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ ist.
Der Erlass besagt, dass das Finanzamt u.a. dann bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern absehen soll.
In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens bis zum 31.12.
2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass der
Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung regeln.
Wir prüfen für Sie, ob steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus für Sie realisiert werden können, welche Behörde für einen Antrag zuständig ist und wir stellen sodann für Sie die notwendigen Anträge.
Bitte setzen Sie sich telefonisch, per Fax oder via e–mail oder auf dem Postweg mit uns in Verbindung. Sämtliche notwendigen Angaben, Belege und Unterlagen können Sie uns auf diesen Wege zukommen lassen.
4. Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Hinsichtlich fälliger Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben kann unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV mittels eines Stundungsantrags deren Fälligkeit kurzfristig beseitigt werden, wenn sich das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.
Wir prüfen für Sie, ob sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus für Sie realisiert werden können, welche Behörde für einen Antrag zuständig ist und wir stellen sodann für Sie die notwendigen Anträge.
Bitte setzen Sie sich telefonisch, per Fax oder via e-mail oder auf dem Postweg mit uns in Verbindung. Sämtliche notwendigen Angaben, Belege und Unterlagen können Sie uns auf diesen Wege zukommen lassen.
5. Kurzarbeit aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
Der Bundestag hat in Reaktion auf die Auswirkungen des Coronavirus im Eilverfahren das „Arbeit-für-morgen-Gesetz“ erlassen, das die Rechtsfolgen des Kurzarbeitergeldes erheblich verstärkt und Unternehmen stark entlastet.
Durch das Kurzarbeitergeld können vom Arbeitsausfall betroffene Unternehmen ihre Personalkosten kurzfristig bis auf null fahren – wenn es sein muss.
Beschlossen wurde:
- Absenkung der Quoten der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb
- auf bis zu 10 Prozent
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
Wir prüfen für Sie, ob Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für Sie realisiert werden können, welche Behörde für einen Antrag zuständig ist und wir stellen sodann für Sie die notwendigen Anträge.
Bitte setzen Sie sich telefonisch, per Fax oder via e-mail oder auf dem Postweg mit uns in Verbindung. Sämtliche notwendigen Angaben, Belege und Unterlagen können Sie uns auf diesen Wege zukommen lassen.
6. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der CoronaSchVO vom 22.03.2020
Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 hat die Landesregierung NRW umfangreiche neue aktuelle Regelungen getroffen.
Verstöße gegen die CoronaSchVO werden seitens der zuständigen Behörden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit teils erheblichen Strafen geahndet.
Sofern gegen Sie aufgrund der aktuellen Corona-Situation ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden sollte, ist die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes und Fachanwalts für Strafrecht bereits im Anhörungsverfahren und Einspruchsverfahren sinnvoll und geboten, da auf diesem Weg ein gerichtliches Verfahren oftmals vermieden werden kann.
Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine außergerichtliche Erledigung. Sollte dies aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir Sie selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Ihrer Verteidigung vor den zuständigen Gerichten.
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter.
7. Ansprüche gegen Versicherungen wegen Betriebsschließung, Betriebsausfall oder Betriebsunterbrechung
Eine Betriebsschließungsversicherung oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung ist für eine Vielzahl von Betrieben von existenzieller Bedeutung.
Die gilt für produzierende, handelnde, verpackende, weiterverarbeitende und veredelnde Betriebe. Das reicht von Hotel und Gaststätte, Imbiss, Kantine, Catering-Service, Metzgerei oder Lebensmittelladen bis hin zum Altenheim, bzw. Betriebe ganz allgemein, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes – auch wegen Corona, COVID 19 – geschlossen werden.
Wenn eine behördlich angeordnete Schließung Ihren Betrieb lahmlegt, übernimmt die Betriebsschließungsversicherung die vereinbarten Kosten und sichert so u.U. den Bestand Ihres Betriebes.
Versichert sein kann das Risiko, dass eine Infektionsgefahr festgestellt wird oder der bloße Verdacht besteht, mit der Folge, dass die Behörden:
- die Schließung des Betriebes anordnen
- Tätigkeitsverbote gegen das Betriebspersonal aussprechen
- die Entseuchung und gegebenenfalls auch Vernichtung der im Betrieb befindlichen Waren verfügen
- Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen anordnen
Wir machen Ihre versicherungsrechtlichen Ansprüche gegen Ihre Betriebsschließungsversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung für Sie geltend!
Dazu prüfen wir für Sie, ob ein versicherter Entschädigungsanspruch besteht und stellen sodann für Sie die notwendigen Anträge.
Bitte setzen Sie sich telefonisch, per Fax oder via e-mail oder auf dem Postweg mit uns in Verbindung. Sämtliche notwendigen Angaben, Belege und Unterlagen können Sie uns auf diesen Wege ebenfalls zukommen lassen.
Gerne hören wir von Ihnen.