Fachanwalt Berufskrankheitenrecht Köln

Wir beraten und vertreten Sie bei sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit

Leiden Sie an den Folgen einer Berufskrankheit, so sind die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) geltend zu machen.

Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf die Durchsetzung von Leistungsansprüchen, der Führung von Widerspruchsverfahren sowie der bundesweiten gerichtlichen Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie vor dem Bundessozialgericht.

Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren überprüfen wir die Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten für die Stellung von Überprüfungs-, Verschlimmerungs- und Verlängerungsanträgen.

Unser Leistungsspektrum erstreckt sich auf folgende Angelegenheiten:

  • Rentenleistungen aufgrund einer Berufskrankheit
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Heilbehandlung
  • Durchsetzung von Rehabilitations-Ansprüchen
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen in das Berufsleben
  • Persönliches Budget
  • Geltendmachung von sonstigen Leistungen gegen die Berufsunfallversicherung
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rentenanspruch aufgrund eines Unfalls gegen die private Unfallversicherung
  • Anspruch auf Betriebsrente nach einem Unfall
  • Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Unfallverursacher

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Wer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, ergibt sich aus den umfassenden Regelungen der §§ 2, 3 und 6 SGB VII.
Der Versicherungsschutz erfasst demnach vorrangig:

  • alle abhängig Beschäftigten
  • Schüler und Studierende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Unternehmer und Unternehmerinnen sowie andere Selbstständige
  • Versicherungsschutz und Zuständigkeit bei Bildungsmaßnahmen
  • Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind
  • Personen, die aus anderen sozialstaatlichen Gründen Versicherungsschutz genießen
  • Personen in Mini-Jobs

Besteht Versicherungsschutz auch im Ausland?

Erleidet ein abhängig Beschäftigter im Ausland einen Arbeitsunfall oder einen Wegeunfall, so ist er regelmäßig durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Voraussetzung dafür ist jedoch, das die abhängig Beschäftigten im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend entsandt werden.

Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • der beruflich bedingte Auslandsaufenthalt ist für den Beschäftigten von vornherein zeitlich befristet
  • das inländische Beschäftigungsverhältnis ist während der Entsendung nicht unterbrochen. Der Beschäftigte muss weiterhin den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegen und von ihm bezahlt werden
  • Beschäftigte, die zunächst für Auslandstätigkeiten eingestellt werden, müssen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes ihr Beschäftigungsverhältnis beim inländischen Arbeitgeber fortsetzen

Was ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Unfälle und Krankheiten zu vermeiden. Kommt es jedoch trotzdem zu körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) bei folgenden Vorfällen:

  • Arbeitsunfall
  • Wegeunfall
  • Berufskrankheit

Wann liegt eine Berufskrankheit vor?

Eine Berufskrankheit kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen.

Berufskrankheiten sind grundsätzlich Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheiten bezeichnet, nämlich als solche, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre unfallversicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Darüber hinaus kann festgelegt werden, dass nur in bestimmten Gefährdungsbereichen verursachte Krankheiten als Berufskrankheiten gelten.

Die derzeit geltende Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) umfasst über 77 anerkannte Berufskrankheiten.

Allerdings muss eine Krankheit, um im konkreten Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt zu werden, nicht zwingend in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sein.

Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die dort nicht genannt ist bzw. die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuesten medizinischen Erkenntnissen die Bezeichnung als Berufskrankheit indiziert ist.

Dazu müssen allerdings neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darüber vorliegen dass eine bestimmte Personengruppe in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung durch ihre berufliche Tätigkeit den besonderen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt ist. Die bloße Verursachung einer Krankheit durch die berufliche Tätigkeit reicht also allein nicht aus für die Anerkennung als Berufskrankheit.

Was versteht man unter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)?

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist (erforderlicher Mindest-Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit), haben Anspruch auf eine Verletztenrente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei bloßer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die sich in ihrer Höhe nach dem Prozentsatz der Vollrente bemißt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Unfallversicherung?

Haben Sie einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall erlitten oder leiden Sie an den Folgen einer Berufskrankheit, so stehen Ihnen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) umfangreiche Ansprüche zu.

Im einzelnen handelt es sich um:

Heilbehandlung und Rehabilitation

Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:

  • die sofort einsetzende notfallmedizinische Erstversorgung,
  • die unfallmedizinisch qualifizierte ambulante und stationäre ärztliche Behandlung,
  • die ambulante oder stationäre Rehabilitation,• orthopädische und andere Hilfsmittel und
  • Belastungserprobungen und Arbeitstherapien.

Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und in die soziale Gemeinschaft ist eine von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringende Leistung.Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:

  • Maßnahmen zur frühzeitigen und dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
  • Wohnungshilfe ( z. B. Umbau der sanitären Einrichtungen, Einbau von breiten Türen, Fahrstühlen und Rampen),
  • Kraftfahrzeughilfen,
  • Rehabilitationssport und
  • Kommunikationshilfen.

Verletztengeld

Sie haben Anspruch auf Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können.

Da Sie dann kein oder ein geringeres Einkommen erzielen, erhalten Sie

  • als Arbeitnehmer 80 % Ihres regelmäßig erzielten Einkommens,
  • als freiwillig Versicherter pro Kalendertag den 450. Teil der von Ihnen gewählten Versicherungssumme; in der Regel ab dem 22. Kalendertag.

Übergangsgeld

Sofern Sie an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen und in dieser Zeit nicht für Ihren Unterhalt oder den Ihrer Familie sorgen können, leistet die gesetzliche Unfallversicherung Übergangsgeld. Das Übergangsgeld ist an Ihren letzten Einkommens- und Familienverhältnissen ausgerichtet.

Verletztenrente

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Ihren sozialen und wirtschaftlichen S tandard, wenn Sie nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, durch eine Verletztenrente – falls nötig auch lebenslang.

Wenn infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die gesetzliche Unfallversicherung ein sog. Verletztenrente. Diesen Anspruch haben Sie, wenn

  • Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls
  • noch nach der 26. Woche
  • um wenigstens 20 % gemindert ist.

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert, erhalten Sie eine anteilige Rente, deren Anteil an der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht.

Hinterbliebenenleistungen

Als Ehegatte bzw. Waise eines verstorbenen Versicherten erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Witwer- bzw. Witwen- bzw. Waisenrente. Eine Waisenrente zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Berufsausbildung.

Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt.

Persönliches Budget

Das Persönliche Budget dient insbesondere der Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe betroffener Menschen.

Als Persönliches Budget kommen vor allem ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation wie z. B. Fahrtkosten sowie

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
  • die Pflegeleistungen der Unfallversicherung in Betracht.

Pflegeleistungen

Wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit so hilflos sind, dass Sie in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Ihnen Pflegegeld oder gewährt Haus- bzw. Heimpflege.

Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens soll damit soweit wie möglich sichergestellt werden.