Fachanwalt für Sozialrecht in Köln

Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im gesamten Sozialrecht

Unser Tätigkeitsspektrum auf dem Gebiet des Sozialrechts ist äußerst vielfältig. Wie in keinem anderen Rechtsgebiet ist im Sozialrecht die Schnittstelle zu anderen Rechtsgebieten (insbesondere Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht) groß.

Als Fachanwalt für Sozialrecht in Köln verfügt Rechtsanwalt Bonn über entsprechend umfangreiche Sach- und Fachkenntnisse und hat zudem langjährige Berufserfahrung. Als Fachanwalt für Sozialrecht ist er zudem in der Lage, ärztliche Gutachten zu überprüfen, zu interpretieren und zu erläutern.

Das Sozialrecht stellt ein ständig fließendes Rechtsgebiet dar. Fortwährend erfährt es Änderungen, was die Materie sehr unüberschaubar macht. Dies stellt an den Rechtsanwalt die Anforderung, dass er sich in diesem Rechtsgebiet stetig fortbildet und seinen Wissensstand aktualisiert.

Die Einschaltung eines Fachanwalts für Sozialrecht in Köln ist bereits im Vorverfahren und im Widerspruchsverfahren sinnvoll und geboten, da auf diesem Weg ein langjähriges Klageverfahren oftmals vermieden werden kann.

Zur Vermeidung von Prozessen bemühen wir uns zunächst intensiv um eine gütliche außergerichtliche Einigung. Sollte eine solche Einigung aber im konkreten Fall einmal nicht möglich sein, vertreten wir Sie bundesweit selbstverständlich mit aller Konsequenz bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor den Sozialgerichten.

Dieter Bonn steht Ihnen mit seiner Expertise als erfahrener und erfolgreicher Fachanwalt für Sozialrecht in Köln stets zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Sozialrecht:
Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Unsere Schwerpunkte im Fachbereich Sozialrecht in Köln

Wir beraten und vertreten Sie bei folgenden sozialrechtlichen Angelegenheiten:

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter. Termine erhalten Sie kurzfristig.

Was ist Arbeitslosengeld I?

Das Arbeitslosengeld I ist eine von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Lohnersatzleistung.

Anders als das Arbeitslosengeld II setzt die Gewährung von Arbeitslosengeld I voraus, dass der Empfänger in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert ist und aufgrund des Versicherungsverhältnisses Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

Wer ist laut dem Sozialrecht in Köln arbeitslos?

Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 SGB III, der die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Er darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), und
  • er muss sich bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  • er muss den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).

Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Eine zeitlich nicht erhebliche Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben.

Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung, die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. Als erfahrener Fachanwalt für Sozialrecht in Köln steht Ihnen Dieter Bonn stets zur Verfügung.

Höhe des Arbeitslosengeld I?

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) und bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des zuletzt bezogenen Nettogehaltes.

Dieses Nettogehalt wird pauschal berechnet auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zum Abzug von Sozialabgaben und Steuern. Das pauschal berechnete Nettogehalt ist das sog. Leistungsentgelt (§ 149 SGB III). Es ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Das Leistungsentgelt wird ausgehend vom Bemessungsentgelt errechnet. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs.1 Satz 1 SGB III).

Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich das letzte Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Einzelheiten sind in § 150 SGB III geregelt.

Wann wird im Sozialrecht in Köln eine Sperrzeit verhängt?

Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit ein, für deren Dauer der Arbeitslosengeldanspruch ruht.

Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 SGB III vor, wenn

  1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
  2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 SGB III) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
  3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
  4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
  7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht insbesondere,

  • wenn der Arbeitslose andere Sozialleistungen bezieht wie zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente (§ 156 SGB III),
  • wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt oder auf Urlaubsabgeltung hat oder solche Zahlungen erhalten hat (§ 157 SGB III). Wenn solche Ansprüche zwar bestehen, aber nicht erfüllt werden, gibt es trotzdem Arbeitslosengeld, und zwar im Wege der „Gleichwohlgewährung“, § 157 Abs.3 SGB III,
  • wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde (§ 158 SGB III),
  • wenn der Arbeitslose durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf oder ohne aktive Beteiligung in einen solchen Arbeitskampf unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen verwickelt und daher arbeitslos geworden ist (§ 160 SGB III).

Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Beginns der Zahlung, nicht aber zu einer Anspruchsminderung. Das bloße Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs im Sozialrecht in Köln trifft den Arbeitslosen daher nicht so hart wie der Eintritt einer Sperrzeit.

Was sind Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV)?

Das SGB II ermöglicht in Deutschland die grundlegende finanzielle Absicherung von leistungsberechtigten Erwerbsfähigen. Durch die Leistungen der Hartz IV-Reform soll allen Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die Möglichkeit gegeben werden, ein würdevolles Leben zu führen; geregelt sind die Leistungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Einen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben folgende Personen:

  • Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II,
  • die erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind sowie
  • den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Erwerbsfähigkeit einer Person ist dann gegeben, wenn diese imstande ist, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. In Köln steht Ihnen der erfahrene und erfolgreiche Fachanwalt Dieter Bonn mit seiner Expertise für Sozialrecht in Köln stets zur Verfügung.

Wie hoch sind SGB II – Leistungen?

Der Regelbedarf richtet sich grundsätzlich nach Alter der bezugsberechtigten Person sowie danach, ob minderjährige Kinder und Jugendliche noch bei ihren Eltern wohnen oder bereits ein eigenes Heim besitzen. Auch beim Bezugsberechtigten lebende Kinder werden beim Regelbedarf berücksichtigt.

Alleinstehende, Alleinerziehende oder Volljährige mit minderjährigem Partner haben seit dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von € 409,00. Personen unter 25, die noch bei ihren Eltern wohnen, erhalten einen Regelsatz von € 327,00. Welche genaue SGB II – Leistungen Sie erhalten können, richtet sich nach Ihren Lebensumständen, nach der Anzahl der Kinder bzw. nach denen der Bedarfsgemeinschaft, in der Sie leben. Zum Regelsatz hinzugerechnet werden die Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) sowie ein eventuell nötiger Mehrbedarf.

Welche Kosten für Unterkunft und Heizung werden im Sozialrecht in Köln gezahlt?

Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) müssen in einem gewissen Rahmen liegen und angemessen sein.Die Angemessenheit ergibt sich unter anderem aus dem örtlichen Mietspiegel. Sollte eine Wohnung weitaus größer oder luxuriöser sein, als dies der Situation angemessen ist, kann der Leistungsempfänger dazu aufgefordert werden, sich eine neue Unterkunft zu suchen.

Wann kann Mehrbedarf gewährt werden?

Ein Anspruch auf Mehrbedarf können werdende Mütter, Alleinerziehende, die ein Kind versorgen müssen oder Bezugsberechtigte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, beantragen. Welche Erhöhung durch den Mehrbedarf entsteht, ist in § 21 des SGB II geregelt und wird prozentual errechnet.

Auch bezüglich einer Erstausstattung können diverse zusätzliche Beträge erstattet werden. Sollte eine leistungsberechtigte Person keinerlei Wohnungsausstattung besitzen oder eine Erstausstattung im Zuge einer Schwangerschaft benötigen, so kann diese auf Antrag bewilligt werden. Dies kann in Form von Geld- oder Sachleistungen geschehen.

Was ist im Sozialrecht eine Eingliederungsvereinbarung?

Die Eingliederungsvereinbarung muss für den vollen Empfang von SGB II – Leistungen unterschrieben werden.Ein Eingliederungsvereinbarung wird vom Leistungsempfänger unterzeichnet, bevor dieser die Leistungen erhält. Sie stellt einen Vertrag zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem dar, in dem die Leistungen des Jobcenters sowie die Eigenbemühungen des Antragstellers, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, festgelegt werden. Sollte der Leistungsberechtigte die Vereinbarung nicht unterzeichnen, ist in der Regel von Kürzungen der SGB II – Leistungen oder gar einer Sperre auszugehen. Die Eingliederungsvereinbarung stellt somit ein wichtiges Abkommen zwischen Jobcenter und Antragsteller dar.

Welchen Hinzuverdienst kann man bei SGB II – Leistungen erzielen?

Vom Hinzuverdienst zu SGB II – Leistungen wird ein bestimmter Teil mit dem Regelbedarf verrechnet. Leistungsempfänger sind zudem berechtigt, neben dem Empfang von SGB II – Leistungen zu arbeiten.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein gewisser Teil vom Einkommen mit den SGB II – Leistungen verrechnet wird.Verrechnet wird grundsätzlich sämtliches Einkommen, welches über dem Freibetrag liegt. Bis zu € 100,00 können ohne eine Verrechnung hinzuverdient werden. Darüber hinaus müssen 80 % der Vergütung auf die SGB II – Leistungen angerechnet werden.

Welche Leistungen fallen unter das SGB XII?

Die Leistungen nach dem SGB XII erhält grundsätzlich derjenige, der nicht mehr erwerbsfähig ist. Die Regelungen des SGB XII geben Hilfe zum Lebensunterhalt und richten sich an Personen, die auf Sozialhilfe im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen sind. 

Es gibt Regelsätze für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfszuschläge und Leistungen für einmalige Bedarfe.

Außerdem kann Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit (Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft; vorbeugende Gesundheitshilfe) oder Hilfe zur Pflege bestehen. Zudem sind im SGB XII Leistungen für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (Altenhilfe, Blindenhilfe, Haushaltsführung) vorgesehen.

Sozialrecht - Welche Ansprüche bestehen im Krankenversicherungsrecht?

Die Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung sind vielschichtig und oftmals von enorme wirtschaftlicher und gesundheitlicher Bedeutung. Streitig sind in der Regel Leistungen, Kostenübernahmen und –erstattungen. Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Kranken- und Pflegeversicherungsrecht“.

Sozialrecht - Welche Ansprüche bestehen im Pflegeversicherungsrecht?

Die Ansprüche gegen die Pflegeversicherung sind für den Betroffenen und die Angehörigen von enormer Bedeutung. Die Anspruchsgrundlagen haben sich seit dem 01.01.2017 grundlegend geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Kranken- und Pflegeversicherungsrecht“.

Sozialrecht - Welche Ansprüche bestehen im Rentenversicherungsrecht?

Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, private Versicherungsunternehmen und gegenüber Betriebsrentenkassen. Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Rentenrecht“.

Sozialrecht - Welche Ansprüche bestehen im Unfallversicherungsrecht (Leistungen der Berufsgenossenschaft, Unfallkassen)?

Haben Sie einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall erlitten, oder leiden Sie an den Folgen einer Berufskrankheit, so stehen Ihnen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu. Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Arbeitsunfall – und Berufskrankheitenrecht“.

Sozialrecht - Welche Ansprüche bestehen im Schwerbehindertenrecht?

Wir beraten und vertreten Sie bei folgenden Angelegenheiten:

  • Anerkennung als Schwerbehinderter nach Grad der Behinderung (GdB)
  • Feststellung einer Behinderung
  • Erstellung eines Schwerbehindertenausweises
  • Anerkennung von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen G, B, H, aG, BI, RF, GI)

Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Schwerbehindertenrecht“. Als erfahrener und erfolgreicher Fachanwalt für Sozialrecht in Köln steht Ihnen Dieter Bonn mit seiner Expertise stets zur Verfügung.