Fachanwalt für Sozialrecht in Köln

Unser Tätigkeitsspektrum im Sozialrecht ist vielfältig und oft mit anderen Rechtsgebieten wie Arbeits-, Familien- und Steuerrecht verknüpft. Als Fachanwalt für Sozialrecht in Köln verfügt Rechtsanwalt Dieter Bonn über umfassende Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung. Er ist zudem in der Lage, ärztliche Gutachten zu prüfen, zu interpretieren und zu erläutern.

Das Sozialrecht ist einem ständigen Wandel unterworfen, was eine kontinuierliche Weiterbildung erfordert. Eine frühzeitige Einschaltung eines Fachanwalts – bereits im Vor- und Widerspruchsverfahren – kann langwierige Klageverfahren vermeiden.

Wir streben zunächst eine außergerichtliche Einigung an. Falls erforderlich, setzen wir Ihre Ansprüche bundesweit mit Nachdruck vor den Sozialgerichten durch. Rechtsanwalt Dieter Bonn steht Ihnen mit seiner Expertise jederzeit zur Verfügung.

Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei Köln: 0221 – 88 19 20
E-Mail: bonn@graf-bonn.de

Sozialversicherungsrecht

Ob Rente, Krankenversicherung oder Pflegeleistungen – das Sozialversicherungsrecht sichert Sie in schwierigen Lebenslagen ab. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und gegen unrechtmäßige Bescheide vorzugehen.

Arbeitslosenversicherung & ALG I/II

Ein fehlerhafter Bescheid oder eine unberechtigte Kürzung? Wir beraten und vertreten Sie kompetent bei Problemen mit der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter, damit Sie die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

Schwerbehinderung & Inklusionsrecht

Vom Antrag auf Schwerbehinderung bis zum Nachteilsausgleich – wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und helfen bei Widerspruchs- und Klageverfahren gegen das Versorgungsamt.

Erwerbsminderungsrente & Sozialhilfe

Wenn die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sind Erwerbsminderungsrente und Sozialhilfe oft der letzte finanzielle Rettungsanker. Wir stehen Ihnen zur Seite, um Anträge erfolgreich zu stellen oder gegen Ablehnungen vorzugehen.

Was ist Arbeitslosengeld I?

Das Arbeitslosengeld I ist eine von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Lohnersatzleistung. Anders als das Arbeitslosengeld II setzt die Gewährung von Arbeitslosengeld I voraus, dass der Empfänger in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert ist und aufgrund des Versicherungsverhältnisses Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

Wer ist laut dem Sozialrecht in Köln arbeitslos?

Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 SGB III, der die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Er darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), und
  • er muss sich bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  • er muss den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).

Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Eine zeitlich nicht erhebliche Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung, die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. Als erfahrener Fachanwalt für Sozialrecht in Köln steht Ihnen Dieter Bonn stets zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner für Sozialrecht in Köln

Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen bei allen Fragen rund um Sozialversicherungen,
Arbeitslosengeld und Rentenansprüche. Kontaktieren Sie uns für eine
professionelle Beratung und setzen Sie Ihre Rechte durch.

Höhe des Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) und bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des zuletzt bezogenen Nettogehaltes. Dieses Nettogehalt wird pauschal berechnet auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zum Abzug von Sozialabgaben und Steuern. Das pauschal berechnete Nettogehalt ist das sog. Leistungsentgelt (§ 149 SGB III). Es ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Das Leistungsentgelt wird ausgehend vom Bemessungsentgelt errechnet. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs.1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich das letzte Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Einzelheiten sind in § 150 SGB III geregelt.

Wann wird im Sozialrecht in Köln eine Sperrzeit verhängt?

Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit ein, für deren Dauer der Arbeitslosengeldanspruch ruht.

Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 SGB III vor, wenn

  1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
  2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 SGB III) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
  3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
  4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
  7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

  • wenn der Arbeitslose andere Sozialleistungen bezieht wie zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente (§ 156 SGB III),
  • wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt oder auf Urlaubsabgeltung hat oder solche Zahlungen erhalten hat (§ 157 SGB III). Wenn solche Ansprüche zwar bestehen, aber nicht erfüllt werden, gibt es trotzdem Arbeitslosengeld, und zwar im Wege der „Gleichwohlgewährung“, § 157 Abs.3 SGB III,

  • wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde (§ 158 SGB III),

  • wenn der Arbeitslose durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf oder ohne aktive Beteiligung in einen solchen Arbeitskampf unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen verwickelt und daher arbeitslos geworden ist (§ 160 SGB III).

Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Beginns der Zahlung, nicht aber zu einer Anspruchsminderung. Das bloße Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs im Sozialrecht in Köln trifft den Arbeitslosen daher nicht so hart wie der Eintritt einer Sperrzeit.

Was sind Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV)?

Das SGB II ermöglicht in Deutschland die grundlegende finanzielle Absicherung von leistungsberechtigten Erwerbsfähigen. Durch die Leistungen der Hartz IV-Reform soll allen Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die Möglichkeit gegeben werden, ein würdevolles Leben zu führen; geregelt sind die Leistungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Einen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben folgende Personen:

  • Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II,
  • die erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind sowie
  • den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Erwerbsfähigkeit einer Person ist dann gegeben, wenn diese imstande ist, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. In Köln steht Ihnen der erfahrene und erfolgreiche Fachanwalt Dieter Bonn mit seiner Expertise für Sozialrecht in Köln stets zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Sozialrecht:

Dieter Bonn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei Köln: 0221 – 88 19 20
E-Mail: bonn@graf-bonn.de

Welche Leistungen fallen unter das SGB XII?

Die Leistungen nach dem SGB XII erhält grundsätzlich derjenige, der nicht mehr erwerbsfähig ist. Die Regelungen des SGB XII geben Hilfe zum Lebensunterhalt und richten sich an Personen, die auf Sozialhilfe im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen sind. 

Es gibt Regelsätze für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfszuschläge und Leistungen für einmalige Bedarfe.

Außerdem kann Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit (Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft; vorbeugende Gesundheitshilfe) oder Hilfe zur Pflege bestehen. Zudem sind im SGB XII Leistungen für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (Altenhilfe, Blindenhilfe, Haushaltsführung) vorgesehen.

Arbeitslosengeld & Bürgergeld – Ihre Rechte bei Ablehnung oder Kürzung

Wer Arbeitslosengeld II (heute Bürgergeld) oder Arbeitslosengeld I beantragt, trifft oft auf bürokratische Hürden. Nicht selten kommt es zu fehlerhaften Bescheiden, unangemessenen Kürzungen oder ungerechtfertigten Ablehnungen durch das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit. Als erfahrener Fachanwalt für Sozialrecht in Köln setzen wir uns für Ihre Rechte ein und helfen Ihnen, Ansprüche durchzusetzen.

Ablehnung oder Kürzung von ALG II – Was tun?

Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung oder Kürzung von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) sind:

  • Fehlende oder unvollständige Unterlagen
  • Angebliche Mitwirkungspflichtverletzungen
  • Fehlberechnungen des Einkommens oder Vermögens
  • Sanktionen wegen versäumter Termine oder Bewerbungsauflagen
  • Unberechtigte Anrechnung von Partnereinkommen

Wenn Ihr Antrag abgelehnt oder Ihre Leistungen gekürzt wurden, sollten Sie den Bescheid nicht einfach akzeptieren! Viele Entscheidungen des Jobcenters sind rechtswidrig und können erfolgreich angefochten werden.

Widerspruch & Klage gegen das Jobcenter – So gehen wir vor

Bescheid prüfen lassen:
Als Fachanwälte analysieren wir Ihren Ablehnungsbescheid oder Sanktionsbescheid und prüfen, ob ein Widerspruch Erfolg hat.

Widerspruch einlegen:
Innerhalb von einem Monat können wir einen Widerspruch gegen das Jobcenter einreichen. In vielen Fällen wird die Entscheidung bereits in diesem Schritt korrigiert.

Klage vor dem Sozialgericht:
Falls der Widerspruch abgelehnt wird, bleibt die Klage beim Sozialgericht. Wir vertreten Sie vor Gericht und kämpfen für Ihr Recht auf Sozialleistungen.

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Mehr Informationen

Rückfragen zu Sozialrecht? Unsere FAQ:

Die Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung sind vielschichtig und oftmals von enorme wirtschaftlicher und gesundheitlicher Bedeutung. Streitig sind in der Regel Leistungen, Kostenübernahmen und –erstattungen. Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Kranken- und Pflegeversicherungsrecht“.

Die Ansprüche gegen die Pflegeversicherung sind für den Betroffenen und die Angehörigen von enormer Bedeutung. Die Anspruchsgrundlagen haben sich seit dem 01.01.2017 grundlegend geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Kranken- und Pflegeversicherungsrecht“.

Haben Sie einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall erlitten, oder leiden Sie an den Folgen einer Berufskrankheit, so stehen Ihnen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu. Wegen der weiteren Einzelheiten unseres Tätigkeitsspektrum verweisen wir auf die ausführliche Darstellung unter dem Rechtsgebiet „Arbeitsunfall – und Berufskrankheitenrecht“.

Anerkennung als Schwerbehinderter, Feststellung der Behinderung und Erstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anerkennung von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen G, B, H, aG, BI, RF, GI). Weitere Details finden Sie im Bereich „Schwerbehindertenrecht“. Dieter Bonn, Fachanwalt für Sozialrecht in Köln, steht Ihnen mit seiner Expertise zur Verfügung.

Ein Anspruch auf Mehrbedarf können werdende Mütter, Alleinerziehende, die ein Kind versorgen müssen oder Bezugsberechtigte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, beantragen. Welche Erhöhung durch den Mehrbedarf entsteht, ist in § 21 des SGB II geregelt und wird prozentual errechnet.

Auch bezüglich einer Erstausstattung können diverse zusätzliche Beträge erstattet werden. Sollte eine leistungsberechtigte Person keinerlei Wohnungsausstattung besitzen oder eine Erstausstattung im Zuge einer Schwangerschaft benötigen, so kann diese auf Antrag bewilligt werden. Dies kann in Form von Geld- oder Sachleistungen geschehen.