Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht in Köln
Ein Brief von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Straftat im Straßenverkehr kommt oft völlig unerwartet – sei es wegen einer angeblichen Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Nötigung oder eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Die Folgen können gravierend sein: Geldstrafen, Punkte in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe. Umso wichtiger ist es, jetzt keine Fehler zu machen.
Wichtig zu wissen: Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern – und sollten dieses Recht unbedingt wahrnehmen. Denn selbst gut gemeinte Aussagen können später gegen Sie verwendet werden. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann eine sinnvolle, individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Als erfahrene Anwälte im Verkehrsrecht vertreten wir Sie in allen strafrechtlichen Verfahren rund um den Straßenverkehr – schnell, diskret und mit dem klaren Ziel, Ihre Rechte zu schützen, Ihre Fahrerlaubnis zu sichern und die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, wenn es darauf ankommt.

Saskia Ratz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Kanzlei Köln: 0221 – 88 19 20
E-Mail: ratz@graf-bonn.de
Unsere Inhalte im Überblick:
- Unfallflucht (§ 142 StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Illegale Autorennen (§ 315d StGB)
- Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG)
Unfallflucht (§ 142 StGB)
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zählt zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Wer in einen Unfall verwickelt ist, muss am Unfallort bleiben und mit anderen Beteiligten relevante Daten austauschen. Ist niemand vor Ort, muss gewartet werden – wie lange genau, hängt vom Einzelfall ab.
Unser Rat: Im Zweifel lieber die Polizei benachrichtigen und auf deren Eintreffen warten.
Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt – das heißt: Man muss den Unfall bemerkt haben. Die bloße Aussage „Das habe ich nicht gemerkt“ reicht in der Regel nicht aus und wird oft als Schutzbehauptung gewertet. Wer tatsächlich nichts mitbekommen hat, muss dies plausibel und detailliert darlegen.
Bei Verurteilung drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Mit einer durchdachten Einlassung lassen sich häufig schwerwiegende Konsequenzen verhindern.
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Trunkenheit am Steuer ist eine ernste Straftat. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille angenommen. Doch auch bei niedrigeren Werten – bereits ab 0,3 Promille – kann eine Strafbarkeit gegeben sein, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen wie unsicheres Fahrverhalten auftreten. Dasselbe gilt für den Konsum von Betäubungsmitteln.
Besonders kritisch: Die Gefahr des Führerscheinentzugs ist hier besonders hoch. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist meist nur mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) möglich.
Wichtig zu wissen: Sie sind nicht verpflichtet, bei Verkehrskontrollen ins Röhrchen zu pusten oder sonstige Tests (z. B. „auf einer Linie gehen“) mitzumachen. Nur eine Blutprobe kann zwangsweise angeordnet werden – ob das im Einzelfall rechtmäßig war, prüfen wir für Sie.
Ihr Ansprechpartner für Verkehrsstrafrecht in Köln
Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen bei allen Fragen rund um Verkehrsstrafrecht in Köln. Kontaktieren Sie uns für eine
professionelle Beratung und setzen Sie Ihre Rechte durch.
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar. Das betrifft nicht nur Personen, die nie einen Führerschein hatten, sondern auch solche, die trotz Fahrverbots oder mit falscher Führerscheinklasse fahren.
Auch Fahrzeughalter haften: Wer sein Fahrzeug jemandem überlässt, der keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, macht sich ebenfalls strafbar.
Tipp: Lassen Sie sich im Zweifel immer den Führerschein zeigen – insbesondere, wenn Dritte Ihr Fahrzeug nutzen wollen.
Mit einer gezielten Verteidigungsstrategie können wir unangenehme strafrechtliche Folgen abwenden.
Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
Dichtes Auffahren, Lichthupe, aggressives Drängeln – solche Verhaltensweisen können den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Die Strafverfolgung in diesem Bereich nimmt deutlich zu, die Anzeige- und Strafverfolgungsbereitschaft ist hoch.
Ob tatsächlich eine Nötigung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Gerade bei unübersichtlichen Verkehrssituationen gibt es häufig unterschiedliche Sichtweisen.
Wir werten die Strafakte systematisch aus und erarbeiten eine Strategie zur Entkräftung des Vorwurfs.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Hierunter fallen Eingriffe in den Straßenverkehr durch Personen, die selbst nicht am Verkehr teilnehmen – z. B. durch Blockieren von Straßen, Hindernisse oder gezielte Gefährdungen.
Aber auch aktive Verkehrsteilnehmer können sich strafbar machen, wenn sie ihr Fahrzeug als Waffe benutzen – etwa beim bewussten Anfahren einer Person.
Je nach Schwere des Falls droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Straßenverkehrsgefährdung liegt vor, wenn Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden – insbesondere bei Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder Drogen, aber auch bei körperlichen oder geistigen Einschränkungen.
Enthalten sind auch die sogenannten „7 Todsünden im Straßenverkehr“ – z. B. Rotlichtverstoß, falsches Überholen, zu schnelles Fahren oder das Befahren der Gegenfahrbahn. Wer sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Wir prüfen exakt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie Sie sich bestmöglich verteidigen können.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
Seit 2017 gelten verbotene Autorennen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als echte Straftat – mit teils gravierenden Folgen. Eine Verurteilung kann bereits erfolgen, wenn ein Fahrzeug allein besonders stark beschleunigt, ohne dass andere beteiligt sind. Die Gerichte werten dies unter Umständen als sogenanntes „Einzelrennen“.
In der Praxis ist entscheidend, wie der Sachverhalt rechtlich eingeordnet wird. Nicht jede zügige Fahrweise ist ein Rennen – doch schon ein subjektiver „Geschwindigkeitstest“ kann strafbar sein.
Als Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen wir die Feinheiten und unterstützen Sie dabei, Ihre Einlassung strategisch aufzubauen.
Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG)
Wer mit einem nicht versicherten Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr fährt, begeht eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Selbst bei unverschuldetem oder technischem Verstoß drohen hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.
Wichtig: Der Versicherungsschutz muss aktiv bestehen – es reicht nicht, das Fahrzeug einfach „gemeldet“ zu haben. Besonders bei Stilllegungen oder Halterwechseln entstehen hier oft unbeabsichtigt Straftatbestände.
Wir klären die Umstände im Detail und sorgen dafür, dass Missverständnisse nicht zu unnötigen Strafen führen.
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Mehr InformationenRückfragen zu Verkehrsstrafrecht? Unsere FAQ:
Bewahren Sie Ruhe – und äußern Sie sich nicht voreilig. Auch wenn Sie unschuldig sind, können unbedachte Aussagen zu Problemen führen. Sie haben das Recht zu schweigen. Nehmen Sie zuerst Kontakt mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf, damit wir Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und Sie gezielt beraten können.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, in ein Röhrchen zu pusten, auf einer Linie zu gehen oder sonstige Koordinationsübungen zu absolvieren. Nur eine Blutentnahme kann – unter bestimmten Voraussetzungen – zwangsweise angeordnet werden. Ob diese rechtmäßig war, prüfen wir für Sie.
Ja, bei bestimmten Delikten wie Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht oder verbotenen Autorennen kann der Führerschein sofort entzogen werden. In vielen Fällen droht zusätzlich eine Sperrfrist und die Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung). Deshalb ist schnelles anwaltliches Handeln entscheidend.
Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Geschwindigkeitsverstöße oder Parkverstöße werden in der Regel mit Bußgeldern und Punkten geahndet. Verkehrsstraftaten hingegen – etwa Unfallflucht, Trunkenheit oder Fahren ohne Fahrerlaubnis – sind kriminalrechtlich relevant und können zu Freiheitsstrafen oder dem Verlust der Fahrerlaubnis führen.
Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte. Ohne genaue Kenntnis des Tatvorwurfs und der Beweislage kann jede Aussage zum Nachteil gereichen. Wir helfen Ihnen, eine passgenaue Einlassung zu formulieren, die Ihre rechtliche Position stärkt.
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Vorwürfen wie Trunkenheit, Nötigung, Unfallflucht oder Fahrerflucht. Wir klären das für Sie direkt mit Ihrer Versicherung, damit Sie sich um nichts kümmern müssen.
Ja, bei schwacher Beweislage oder geringem Verschulden kann das Verfahren oft gegen Auflage oder sogar vollständig eingestellt werden. Wir setzen uns dafür ein, dass kein Strafregistereintrag erfolgt und Ihre Fahrerlaubnis erhalten bleibt.